Geregelt werden: a. im 2. Kapitel: 1. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, 2. die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung; b. im 3. Kapitel: 1. das Zulassungsverfahren, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, 2. die Kontrolle und die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen; c. im 4. Kapitel: die Höchstwerte und die spezifischen Bestimmungen für unerwünschte Stoffe in der Tierernährung; d. im 5. Kapitel: 1. die Anforderungen an die Futtermittelhygiene, 2. die Anforderungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung und Zulassung von Betrieben; e. im 6. Kapitel: 1. die Bewilligung und die Kontrolle von gentechnisch veränderten Futtermitteln, 2. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Futtermitteln.
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