916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Das WBF erlässt eine Liste der Stoffe, die nur bis zu einem bestimmten Höchstwert in Futtermitteln enthalten sein dürfen (unerwünschte Stoffe). Es legt für diese Stoffe die zulässigen Höchstwerte beziehungsweise die Aktionsgrenzwerte fest, ab welchen spezifische Massnahmen ausgelöst werden.
1bis. Es berücksichtigt dabei Begehren nach Artikel 11a Absatz 1 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051.2
Bei Anpassungen der Liste nach Absatz 1 berücksichtigt das WBF jeweils die Liste der Höchstwerte und der Aktionsgrenzwerte, die in der EU Gültigkeit haben.
Futtermittel, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen die Höchstwerte nach Absatz 1 überschreiten, dürfen nicht als Futtermittel verwendet oder in Verkehr gebracht werden.