916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Die nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis werden von den Vertretern des Futtermittelsektors wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:
im Einvernehmen mit Vertretern von interessierten Verwendergruppen;
unter Berücksichtigung der einschlägigen «Codes of practice» desCodex Alimentarius .
Das BLW prüft die nationalen Leitlinien und stellt sicher, dass sie:
gemäss Absatz 1 ausgearbeitet wurden;
in den betreffenden Sektoren durchführbar sind; und
als Leitlinien die ordnungsgemässe Anwendung der Artikel 41, 42 und 44 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel gewährleisten.
Es kann auf Gesuch hin die Anwendung gemeinschaftlicher Leitlinien genehmigen, die von den Behörden der EU bewilligt wurden, vorausgesetzt, dass diese Leitlinien vollständig und ungekürzt dem BLW zur Genehmigung unterbreitet werden.
Es kann Kodizes für eine gute Kennzeichnungspraxis genehmigen. Dabei werden EU-anerkannte Kodizes berücksichtigt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.