916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Die Zollorgane können vom BLW für die Kontrolltätigkeit beigezogen werden.
Ist die Einfuhr eines Futtermittels gemäss Artikel 58 oder Artikel 5 an Auflagen gebunden, so können die Zollorgane Massnahmen nach Anweisungen der amtlichen Futtermittelkontrolle treffen.
Beim Vollzug von Vorschriften über Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Beizug des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)1. Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU und des BLV.
Beim Vollzug von Vorschriften über andere als in Absatz 3 aufgeführte Futtermittel richtet sich die Mitwirkung des BAFU nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972.
Footnotes
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩