916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Eine Zuchtorganisation wird für die Betreuung einer Rasse der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:
ein Herdebuch führt und dieses die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllt;
falls sie Zuchtmerkmale nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und auswertet, die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt;
über ein Reglement verfügt und dieses die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt;
einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist;
in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet;
eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt;
ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt;
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt;
im Falle der Führung eines Filialherdebuchs der Equidenrasse die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der betreffenden Equidenrasse führt;
über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:
1. die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht,
2. sich die Zuchtorganisation aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt,
3. die Zuchtorganisation eine Selbsthilfeorganisation ist und ihre Dienstleistungen und Produkte im Zusammenhang mit der Betreuung der Rasse für ihre Mitglieder in nicht-gewinnorientierter Art erbringt, und
4. die Zuchtorganisation ihren Sitz in der Schweiz hat.
Zuchtorganisationen werden für die Betreuung jeder Rasse separat anerkannt.
Besteht für die Betreuung einer Rasse bereits eine Anerkennung, so wird eine weitere Zuchtorganisation nicht anerkannt , wenn dadurch das Zuchtprogramm der bereits anerkannten Zuchtorganisation gefährdet würde im Hinblick auf:
die Erhaltung der Rassenmerkmale;
die Ziele des Zuchtprogramms; oder
die Erhaltung der Rasse.
Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.
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