916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine wird auf Gesuch hin für die Betreuung einer Rasse oder Kreuzung anerkannt, wenn sie:
ein Zuchtregister mit Zuchtdaten der Hybridzuchtschweine führt;
falls sie Zuchtmerkmale nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und auswertet, die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt;
über ein Reglement verfügt und dieses die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt;
einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist;
in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet;
eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt;
ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt;
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt;
über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:
1. die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen den Sitz in der Schweiz hat, und
2. falls es sich um eine Zuchtorganisation handelt, die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht.
Führt eine Zuchtorganisation ein Herdebuch für reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine, so ist zusätzlich Artikel 3 anwendbar.
Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen werden für die Betreuung einer Rasse oder einer Kreuzung separat anerkannt.
Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in der EU haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.
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