Zuchtorganisationen, die das Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse führen, müssen mit dem Gesuch um Anerkennung nach Artikel 3 Absatz 1:
- darlegen, dass sie über historische Belege zur Gründung des Herdebuchs verfügen und die Grundsätze eines allfälligen zugehörigen Zuchtprogramms öffentlich verfügbar gemacht haben;
- bestätigen, dass es zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder in der Schweiz noch in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland eine für dieselbe Rasse anerkannte Zuchtorganisation gibt, die das Ursprungsherdebuch für diese Rasse führt;
- darlegen, dass sie eng mit den Zuchtorganisationen zusammenarbeiten, die Filialherdebücher der Rasse führen, und bestätigen, dass sie diese Zuchtorganisationen rechtzeitig über Änderungen der Grundsätze eines Zuchtprogramms nach Buchstabe a informieren.