Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt ist:
- bei den Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: wer im Zeitpunkt der Geburt des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist;
- bei der Gattung Bienen: wer im Zeitpunkt der Belegung der ersten in der Referenzperiode belegten Nachkommin einer Königin Eigentümerin oder Eigentümer dieser Königin ist.