Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 7 | Omnilex
Law
/
TZV · Verordnung über die Tierzucht
Art. 7
Art. 6
Art. 8
Zurück zum Gesetz
Art. 7
Art. 6
Art. 8
916.310
TZV
Federal Council Ordinance
01.01.2026
Originalquelle
Die Erfassung der Zuchtmerkmale muss nach international anerkannten Methoden durchgeführt werden, soweit solche vorhanden sind.
Für die Auswertung der erfassten Zuchtmerkmale sind Zuchtwertschätzungen durchzuführen.
Die Zuchtwertschätzungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.