916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen müssen für jede betreute Rasse oder Kreuzung über ein Reglement verfügen.
Das Reglement muss mindestens beinhalten:
die Festlegung des geografischen Gebiets;
die Definition der Rassenmerkmale oder der Hybridmerkmale;
die Festlegung der Zuchtziele;
eine Beschreibung des Zuchtprogramms;
in Bezug auf die Führung des Herdebuchs oder Zuchtregisters:
1. einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951(TSV) vorgeschrieben ist,
2. Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere,
3. Auswertung der Herdebuch- oder Zuchtregisteraufzeichnungen,
4. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch, in dessen Abteilungen und Sektionen oder in das Zuchtregister.
Wenn die Zuchtorganisation Zuchtmerkmale erfasst und auswertet, müssen im Reglement zudem geregelt werden:
a. zur Erfassung von Zuchtmerkmalen:
1. die zu erfassenden Zuchtmerkmale, die zu erfüllenden Voraussetzungen und das Vorgehen für deren Erfassung,
2. die Zeitpunkte, die Dauer und die Zeitperioden der Erfassung;
b. zur Auswertung von Zuchtmerkmalen:
1. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal,
2. das Verfahren der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal,
3. die Datengrundlage,
4. die Auswertungszeitpunkte;
c. Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der Erfassung und der Auswertung von Zuchtmerkmalen;
d. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an die Mitglieder der Zuchtorganisation oder an das Zuchtunternehmen.