916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Tritt die Newcastle-Krankheit bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf, so verbietet der Kantonstierarzt das Verbringen von Eiern, Transportgebinden und Verpackungen für Eier sowie das Ausbringen von Mist aus ansteckungsverdächtigen, verdächtigen und verseuchten Beständen.
Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1entsorgt werden. Ebenfalls zu vernichten sind die Transportgebinde und Verpackungen für Eier des verseuchten Bestandes, sofern diese nicht fachgerecht gereinigt und desinfiziert werden können.
In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über ansteckungsverdächtige Bestände nach Rücksprache mit demBLV frühestensnach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis einer Stichprobe von ansteckungsverdächtigen Tieren einen negativenBefundergeben haben.2
Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion frühestens nach 21 Tagen aufgehoben.3