916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Tritt die Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel auf, so kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV anordnen, dass Hausgeflügel, Tauben und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in den Schutzzonen nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden dürfen.
In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV bewilligen, dass:
Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Schutz- und Überwachungszonen oder aus diesen Zonen verbracht werden;
Geflügel direkt zur Schlachtung in einen Schlachtbetrieb ausserhalb der Zonen verbracht wird.
Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:
die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
die Desinfektion der Bruteier.
Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 Buchstabe a verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.
Mist darf nicht aus den Schutz- und Überwachungszonen hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in den Schutzzonen braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.
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