916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Führt eine Zuchtorganisation mit Sitz in der Europäischen Union ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse und ist ihr geografisches Gebiet auf die Schweiz ausgedehnt worden (Art. 17 Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 20251) auf die Schweiz ausgedehnt worden, so kann das BLW mit dieser Zuchtorganisation für die Tiere der betreffenden Rasse eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe, für die Passausstellung oder für beides abschliessen.2
In den Vereinbarungen werden die Meldepflichten nach Artikel 15e Absatz 6 geregelt.3