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Art. 16

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Kantone erfassen die Hundehalter sowie die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. Jeder Kanton bezeichnet dazu eine zuständige Stelle.
  2. Es können nur Personen ab 16 Jahren erfasst werden. Bei jüngeren Personen wird der gesetzliche Vertreter erfasst.
  3. Vorgängig bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden müssen sich Personen, die beabsichtigen:
    1. erstmals einen Hund zu halten;
    2. einen Hund einzuführen;
    3. einen Hund für mehr als drei Monate zu übernehmen.
  4. Die zuständige Stelle erhebt folgende Daten:
    1. Name und Vorname;
    2. Geburtsdatum;
    3. Geschlecht;
    4. Adresse.
  5. Sie erhebt zusätzlich die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, wenn die betreffende Person einwilligt.
  6. Sie erfasst die Daten in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank).

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