916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
das verdächtige Tier geschlachtet und kein Erreger nachgewiesen wurde sowie die Tuberkulinproben bei allen Tieren, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben; oder
zwei Tuberkulinproben aller Tiere, die älter sind als sechs Wochen, negative Befunde ergeben haben; dabei darf die zweite Untersuchung frühestens 42 Tage nach der ersten erfolgen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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