916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
1 verseuchte und verdächtige Tiere sofort abgesondert werden;
2 innert 10 Tagen die verdächtigen Tiere geschlachtet und die verseuchten Tiere getötet werden;
die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP3entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste Untersuchung darf frühestens 180 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.4
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). ↩