Zurück zum Gesetz

Art. 164

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.1
  2. Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des zuständigen Kantonstierarztes.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.