916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung, ein Büffel oder ein Bison an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an.1
Der Kantonstierarzt verhängt über den verdächtigen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachtes die einfache Sperre 1. Grades.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
die histologische Untersuchung keinen verdächtigen Befund ergeben hat;
die serologische Untersuchung des verdächtigen Tieres einen negativen Befund ergeben hat; oder
2 bei Vorliegen eines verdächtigen histologischen Befundes die serologische Untersuchung aller Tiere im Herkunftsbestand, die älter sind als 24 Monate, einen negativen Befund ergeben hat.
Bei Ansteckungsverdacht ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:
die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres;
die serologische Untersuchung aller Tiere.
Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden ist und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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