916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden müssen, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
die verseuchten Tiere und, falls es sich um Kühe handelt, auch deren neugeborenen Kälber, entfernt worden sind; und
1 alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.2
Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 120 Tage nach der Entfernung des letzten verseuchten Tiers aus dem Bestand erhoben werden.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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