916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Verdacht auf BVD liegt vor, wenn:
die virologische Erstuntersuchung eines Tieres einen positiven Befund ergeben hat; oder
1 die serologische Untersuchung einer Gruppe von Tieren eines Bestandes im Rahmen der BVD-Überwachung oder -Bekämpfung einen positiven Befund ergeben hat.
Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Tierhaltung an:2
die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
die virologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere auf BVD.
Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach Absatz 2 auf andere Bestände ausdehnen, wenn epidemiologische Hinweise darauf vorliegen, dass die Ansteckungsquelle ausserhalb der betroffenen Tierhaltung liegt.3
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen untersuchten Tieren einen negativen Befund ergeben hat.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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