916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:
die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;
die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere;
die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle;
die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;
die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;
die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;
die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
die Erstellung und Umsetzung eines individuellen Sanierungsplans.
Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt wurden, die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind und eine Viruszirkulation im Bestand labordiagnostisch ausgeschlossen wurde.
Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes:
die über acht Monate alten weiblichen Tiere unter Verbringungssperre gestellt werden;
die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe a bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
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