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Art. 174f

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Auf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Tiere aufgeführt werden, die mindestens seit 30 Tagen ausschliesslich in amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gestanden sind.

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