916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Besteht ein klinischer Verdacht auf BSE, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.
Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.
Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf BSE, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:1
2 das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
der Kopf des Tieres in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
alle Tiere der Rindergattung registriert werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand, in dem das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde, befunden haben.
Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 179a Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nicht geschlachtet werden.3
Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
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