916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
der verseuchte Tierkörper direkt verbrannt wird;
alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die aus einem Bestand sind, in welchem:
1. sich das verseuchte Tier unmittelbar vor der Tötung befunden hat,
2. das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde;
c.1 alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben, registriert und spätestens am Ende der Produktionsphase getötet werden;
d. alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet werden;
e.2 von allen getöteten Tieren der Rindergattung ab einem Alter von 24 Monaten Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden;
f. die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt werden.
Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1 und teilt ihm das Untersuchungsergebnis der Proben mit.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
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