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Art. 17h

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Folgende Personen und Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten aus der ganzen Schweiz bearbeiten:
    1. das BLV;
    2. das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
    3. die Kantonstierärzte;
    4. die von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen;
    5. die Betreiberin der Hundedatenbank.
  2. Die Tierärzte können in der Hundedatenbank online Daten zur Registrierung der Hunde und zur Erfassung des Todes von Hunden bearbeiten.
  3. Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, können in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten:
    1. zur Erfassung von Verkauf und Erwerb von Hunden sowie von Abgabe und Übernahme von Hunden für länger als drei Monate;
    2. zur Erfassung des Todes eines Hundes.
  4. Tierheime können für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.

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