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Art. 17i

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Folgende Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online die Daten aus der ganzen Schweiz einsehen:
    1. die Eidgenössische Zollverwaltung;
    2. die Polizeibehörden.
  2. Die Tierärzte können zur Identifizierung von Hunden online die Daten aus der ganzen Schweiz zu den Hundehaltern und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, einsehen.
  3. Nach kantonalem Recht bezeichnete Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten einsehen, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.

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