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Art. 17j

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Das BLV definiert für die Bundesbehörden den Umfang der Zugriffsrechte und die zugriffsberechtigten Personenkreise.
  2. Die Kantone definieren, soweit möglich gemeinsam, für die übrigen Personen, Institutionen und Behörden den Umfang der Zugriffsrechte und gegebenenfalls die zugriffsberechtigten Personenkreise.

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