916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Besteht ein klinischer Verdacht auf Traberkrankheit, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.
Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.
Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an.
Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:1
das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
der Kopf des Tieres einschliesslich der Tonsillen in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
alle Tiere des Bestandes registriert werden.
Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 180 Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.2
Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
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