916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache mit dem BLV epidemiologisch abgeklärt wurden und sich als verseucht herausstellten, an:
die einfache Sperre 1. Grades und die Registrierung aller Tiere des Bestandes;
die direkte Verbrennung des verseuchten Tierkörpers;
die Vernichtung von Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres;
die Ermittlung und Tötung der Mutter des verseuchten Tieres;
die Ermittlung und Tötung aller direkten Nachkommen von verseuchten Muttertieren;
die Tötung der Tiere, die älter sind als zwei Monate, und die Schlachtung der jüngeren Tiere;
das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium.
Die Sperre wird zwei Jahre nach der Tötung der Tiere sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben.
Werden die in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Tiere einer Genotypisierung unterzogen, müssen diejenigen Tiere, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, nicht getötet oder geschlachtet werden. Sobald der Bestand nur noch aus Tieren besteht, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, wird die einfache Sperre 1. Grades aufgehoben.
Werden Tiere geschlachtet, die jünger sind als zwei Monate (Abs. 1 Bst. f), so müssen deren Kopf und Organe des Bauchraumes nach Artikel 22 Absatz 1 VTNP1entsorgt werden.2
Nach Absprache mit dem BLV kann der Kantonstierarzt ausnahmsweise bei seltenen Rassen auf die Tötung des Bestandes (Abs. 1 Bst. f) verzichten. In diesem Fall ist der Bestand während der Dauer der Sperre zweimal jährlich amtstierärztlich zu untersuchen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn nach zwei Jahren kein weiterer Fall von Traberkrankheit aufgetreten ist. Werden während der Sperre Tiere zur Tötung abgegeben, so sind deren Köpfe einschliesslich der Tonsillen im Referenzlaboratorium zu untersuchen.
Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699). ↩
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