916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Als spezifiziertes Risikomaterial gilt folgendes Material von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat:
das Gehirn in der Gehirnschale;
die Augen;
das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater ).1
Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP2).3Das Rückenmark kann auch erst nach dem Zerlegen entsorgt werden, wenn es von ungespaltenen Schlachttierkörpern stammt, deren Wirbelsäule einschliesslich Rückenmark ungeöffnet wie spezifiziertes Risikomaterial entsorgt wird.
Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.
Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.
Das mechanische Entbeinen von Schaf- und Ziegenknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.
Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). ↩
Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699). ↩
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