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Art. 189d

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Besnoitiose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
  2. Ausserdem ordnet er an, dass:
    1. alle Rinder des Bestandes serologisch auf Besnoitiose untersucht werden;
    2. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt werden.
  3. Er hebt die Sperre auf, nachdem:
    1. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind; oder
    2. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt worden sind und eine serologische Untersuchung aller übrigen Tiere des Bestandes einen negativen Befund ergeben hat.
  4. Die Untersuchung nach Absatz 3 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten oder verdächtigen Tieres erfolgen.

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