Zurück zum Gesetz

Art. 190

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mitBrucella abortus, B. melitensis undB. suis .
  2. Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.