916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst:
die Arten der gehaltenen Wassertiere;
die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art;
bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen:
1. den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,
2. die Art,
3. die Anzahl oder das Gesamtgewicht,
4. das Alter,
5. das Datum des Zu- oder Abgangs;
d. bei Abgängen von Erzeugnissen:
1. den Bestimmungsort,
2. die Art,
3. das Gesamtgewicht,
4. das Datum des Abgangs;
e. die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.1
Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.2
3–5. …3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). ↩
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