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Art. 22a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Tierhalter müssen diagnostische Befunde und Impfungen sowie den Einsatz von Produkten zur Therapie des Bestandes, die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051(VBP) zugelassen sind, aufzeichnen.
  2. Die Aufzeichnungen sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Footnotes

  1. SR 813.12

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