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Art. 228

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Vorschriften dieses Abschnitts und des nachfolgenden 5a . Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen.
  2. Wird die Moderhinke bei anderen Wiederkäuern, die als Haustiere gehalten werden, festgestellt, so kann der Kantonstierarzt bei diesen die Massnahmen zur Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen anordnen, sofern dies für die Verhinderung der Erkrankung von Schafen erforderlich ist.

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