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Art. 228a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Moderhinke liegt vor, wenn in einer Tierhaltung virulente Stämme des ErregersDichelobacter nodosus nachgewiesen werden.
  2. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

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