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Art. 228c

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Moderhinke die einfache Sperre
    1. Grades über die verseuchte Schafhaltung und deren umgehende Sanierung an.
  2. Er hebt die Sperre auf, sobald die Untersuchung nach Abschluss der Sanierung einen negativen Befund ergeben hat.

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