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Art. 228b

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung an.
  2. Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

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