916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.
Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
die Adresse des Aquakulturbetriebs, aus dem die Tiere verbracht werden;
die Tierart;
die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Tiere;
das Alter der Tiere;
das Datum, an dem die Tiere aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden;
die Adresse des Aquakulturbetriebs, in den die Tiere verbracht werden;
eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass sein Aquakulturbetrieb keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.
Die Artikel 11b Absätze 3 und 4, 12 Absatz 2, 12a und 13 gelten sinngemäss.
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