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Art. 22b

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten.
  2. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis.

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