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Art. 231

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an.
  2. In Gebieten, wo die Krankheit endemisch ist, ordnet der Kantonstierarzt die vorbeugende Behandlung aller Rinderbestände an.
  3. Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone.

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