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Art. 29

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren.
  2. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.

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