916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt kann Viehmärkte mit lokaler oder regionaler Bedeutung von der Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 27–29 entbinden, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet. Handelt es sich um eine lokale Viehschau ohne Handel, müssen keine Begleitdokumente vorgewiesen werden.1
Für Märkte oder Ausstellungen von anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel, hat der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen zu treffen. Er verbietet solche Anlässe bei drohender Seuchengefahr.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337). ↩
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