916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtbetrieben richten sich nach Artikel 4 VSFK1.2
In Grossbetrieben hat der amtliche Tierarzt einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird oder Verdacht auf eine solche besteht.