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Art. 38a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Schlachtbetrieb erhebt die Schlachtabgabe nach Artikel 56a Absatz 1 TSG beim Lieferanten der Schlachttiere.
  2. Die Schlachtabgabe beträgt:
Fr.
a. pro geschlachtetes Tier der Rindergattung2.70
b. pro geschlachtetes Tier der Schweinegattung–.40
c. pro geschlachtetes Tier der Schafgattung–.40
d. pro geschlachtetes Tier der Ziegengattung–.40

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