916.443.14EDAV-HtFederal Council Ordinance29.12.2014Originalquelle
Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 entspricht.
Die Tollwutimpfung ist gültig ab:
dem 21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls;
dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird.
Sie ist so lange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Die Erstimpfung darf erst ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden. Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn kein Nachweis einer vorangegangenen Impfung vorliegt.
Die Impfung muss im Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.
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