916.443.14EDAV-HtFederal Council Ordinance29.12.2014Originalquelle
Die Veterinärbescheinigung muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 entsprechen.
Sie muss ausgefüllt und unterzeichnet sein von:
einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder
einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt; diese Einträge sind von der zuständigen Behörde mittels Sichtvermerk zu bestätigen.
Sie muss eine von der Halterin, vom Halter oder von der ermächtigten Person unterzeichnete Erklärung enthalten, die bestätigt, dass das Heimtier nicht zum Zweck der Eigentumsübertragung eingeführt wird.1
Bei der Einfuhr im direkten Luftverkehr gilt sie bis zur Kontrolle an einem Landesflughafen, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum.
Bei der Einfuhr aus einem Drittstaat via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland kann anstelle eines Heimtierpasses die mit dem Kontrollvermerk eines dieser Staaten oder Gebiete versehene Veterinärbescheinigung genutzt werden. Diese gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der gültigen Tollwutimpfung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.2
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5201). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 271). ↩
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