916.443.14EDAV-HtFederal Council Ordinance29.12.2014Originalquelle
Vögel aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche die Durchführung der Massnahmen gemäss Anhang 5 bestätigt.
Vögel aus Drittstaaten dürfen nur über die Flughäfen Zürich und Genf ein- und durchgeführt werden.
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