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Kommentare: Art. 17 | Omnilex
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EDAV-Ht · Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren
Art. 17
Art. 16
Art. 18
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Art. 17
Art. 16
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916.443.14
EDAV-Ht
Federal Council Ordinance
29.12.2014
Originalquelle
Für die Durchfuhr von Heimtieren im direkten Luftverkehr gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.
In den folgenden Fällen gelten für die Durchfuhr die Bestimmungen für die Einfuhr:
Die Heimtiere werden auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.
Die Heimtiere werden auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.
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