916.443.14EDAV-HtFederal Council Ordinance29.12.2014Originalquelle
Der schweizerische Heimtierpass darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz und von Tierärztinnen und Tierärzten mit Anstellung bei einer Person mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz ausgestellt werden. Nur sie dürfen Angaben zum Tier und zur Halterin oder zum Halter in den Heimtierpass eintragen.1
Bei der Ausstellung eines Heimtierpasses muss die Tierärztin oder der Tierarzt die folgenden Daten aufzeichnen:
Zeitpunkt der Implantation sowie Nummer und Lokalisation des angebrachten Mikrochips;
Name und Kontaktinformation der Halterin oder des Halters;
Nummer des abgegebenen Heimtierpasses.
Für Hunde müssen die Tierärztinnen und Tierärzte die Nummern der ausgestellten Heimtierpässe in der zentralen Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG erfassen.2
Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.
Sie sind auf Anfrage dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). ↩
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). ↩
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